Wer als Beifahrer in einem verunglückten Auto mitgefahren ist, an dessen Steuer ein Betrunkener saß, trägt bei dem Unfall eine Mitschuld. Allerdings nur, wenn er noch ausreichend Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, nachdem ihm die Trunkenheit des Fahrers bewusst wurde. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az. 1 U 72/10).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde im vorliegenden Fall der Beifahrer bei einem Zusammenstoß getötet. Sowohl er als auch der Fahrzeugführer waren bei der Abfahrt hochgradig alkoholisiert gewesen. Welchen Zweck die Fahrt der beiden Betrunkenen überhaupt hatte, lässt sich nicht mehr feststellen, da auch der überlebende und inzwischen wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Fahrer sich an nichts mehr erinnert. Der Sohn des umgekommenen Beifahrers verlangte, ihm den gesamten zukünftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, der aus dem Tod des Vaters resultiert.
Dem stimmte das Gericht zu. Zwar müsse sich der Umgekommene prinzipiell ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er in Kenntnis der Trunkenheit des Fahrers in dem Auto mitgefahren ist. Doch im konkreten Fall blieb fraglich, ob der Mann auf Grund seiner eigenen Alkoholisierung überhaupt die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor dem Losfahren noch zu verlassen. Der wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Fahrer könne ohne seine Zustimmung spontan losgefahren oder er selbst in seinem Rausch eingeschlafen und so die Abfahrt des Wagens gar nicht mitbekommen haben. Da dies unaufgeklärt blieb, kam für die Oberlandesrichter ein Mitverschulden nicht in Betracht.