Jeder ambitionierte Fahrer möchte vermeiden, geblitzt zu werden. Besonders praktisch sind Blitzer-Apps auf dem Smartphone, die vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. Allerdings verstößt die Nutzung dieser Apps gegen die Straßenverkehrsordnung, wie das Oberlandesgericht Celle entschied und damit eine Grauzone schloss (Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15).
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Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel für sogenannte Radarwarner.
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. informiert über einen Fall: Ein Autofahrer nutzte bei einer Autobahnfahrt ein Smartphone mit Blitzer-App. Die App sollte vor mobilen sowie fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen und war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb. Auch eine GPS-Verbindung bestand. Der Fahrer wechselte die Fahrspur ohne zu blinken, woraufhin die Polizei ihn stoppte. Die Beamten erkannten die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone.
Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte daraufhin gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor Blitzern und sei daher nicht nach der StVO verboten.
Das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Die Richter erklärten, dass auch ein Smartphone im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte.
Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor Blitzern. Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, das dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen.
Der reine Besitz einer Blitzer-App ist nicht strafbar und nur dem Fahrer ist es untersagt, ein Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Die Straßenverkehrsordnung spricht aktuell nur vom Fahrer und nicht vom Mitfahrer, das heißt der Beifahrer darf anscheinend auf seinem Smartphone eine aktivierte Blitzer-App nutzen und nach Radarfallen suchen, allerdings nicht den Fahrer vor Blitzern warnen. Der Fahrer darf nachweislich nicht wissen, dass ein Mitreisender die Blitzer-App nutzt. Der Mitfahrer könnte den Fahrer ganz allgemein bitten, etwas langsamer zu fahren.
Landy
02.01.2016
Da sollte man eben vor einer Verkehrskontrolle rechtzeitig reagieren und die App ausschalten (oder gleich das Handy, geht im Zweifel schneller).
Jorjor
08.04.2016
Welche technischen Störungen treten da so gravierend auf, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Die Technologien entwickeln sich weiter. Von daher verstehe ich das Problem nicht so ganz.