Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wagen überhaupt fahrbereit ist oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wird. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen (Az. 20 K 281710).
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Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, stand der umstrittene Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch den abgestellten Wagen völlig verdeckt wurden. Die Verkehrsbehörde sah deshalb Gefahr im Verzuge und bestellte umgehend den Abschleppdienst.
Noch vor dessen Eintreffen erschien auch der Fahrzeughalter. Er erklärte, er sei mit einer technischen Panne liegengebelieben und habe bereits eine Werkstatt informiert, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Dies passierte dann auch. Die Behörde stellte aber trotzdem 68 Euro Verwaltungs- und 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.
Und das zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied. Als er sein defektes Fahrzeug verkehrswidrig abstellte, hätte der Autofahrer wenigstens einen klaren Hinweis am Auto hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann es ungefähr wieder entfernt werden würde. Die bis zu seinem Auftauchen bereits veranlasste Leerfahrt des Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten durften dem Verursacher daher in Rechnung gestellt werden.