Wird ein Firmen-Pkw auf der Autobahn mit einer um 32 km/h zu hohen Geschwindigkeit geblitzt und informiert der Halter des Wagens darauf die Verkehrsbehörde über den Mitarbeiter, der zur fraglichen Zeit den Wagen benutzt hatte, so kann es danach trotz der Kooperation noch dazu kommen, dass der Halter ein Fahrtenbuch zu führen hat. Dies dann, wenn der von der Polizei mit seinem Foto angesprochene „Fahrer“ bestreitet, die gesuchte Person zu sein und die Verkehrsbehörde daraufhin das Verfahren einstellt.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf: Der Fahrtenbuchauflage kommt eine vorbeugende und keine strafende Funktion zu. Sie wird unabhängig davon auferlegt, ob der Fahrzeughalter es zu vertreten hat, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Fahrtenbuchauflage kann daher auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch erfolglos geblieben sind. Denn die Fahrtenbuchauflage dient nicht nur dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Sie soll dazu beitragen, dass – anders als bei der sie auslösenden Verkehrsübertretung – künftig die Feststellung eines jeglichen Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist (VwG Düsseldorf, 6 K 6286/11).
dodorad
14.05.2013
Ich denke in allen Fällen, ist es ratsam das ein Fahrtenbuch geführt wird. Es ist ja nicht nur zum Schutz der Arbeitgebers, auch ich als Arbeitnehmer bin dadurch geschützt.