Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Umweltzone in Hannover für rechtmäßig erklärt. Die Berufung zweier Kläger gegen entsprechende Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover wurde damit gestern abgewiesen.
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Der Luftreinhalte-Aktionsplan der Landeshauptstadt ist nach Auffassung der Richter formell rechtmäßig. Die Landeshauptstadt sei für den Beschluss zuständig gewesen; die Öffentlichkeit im Vorfeld ausreichend beteiligt worden. Die Einrichtung der Umweltzone sei auch real nicht zu beanstanden. Die Stadt sei wegen der Überschreitung des einschlägigen Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet gewesen, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Die darin vorgesehene Einrichtung einer Umweltzone sei entgegen der Einwände der Kläger nicht unverhältnismäßig. Insbesondere habe die Landeshauptstadt die Maßnahme als geeignet ansehen dürfen, die erhoffte Reduzierung der verkehrsbedingten Stickstoffdioxidbelastungen langfristig zu bewirken. Durchgreifende Fehler bei der von der Landeshauptstadt getroffenen Prognoseentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkannt. Diese werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Auswirkungen der Umweltzone bisher möglicherweise hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, heißt es in der Entscheidung.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.