Wenn ein Kfz-Diebstahl scheitert und der Täter dann seine Wut am Fahrzeug auslässt, bietet die Teilkasko keinen Schutz. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wollte ein Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, schlug er wild auf das umgestürzte Fahrzeug wild ein und beschädigte das Zweirad stark. Für die Reparaturkosten in Höhe von über 600 Euro wollte der Geschädigte seine Versicherung in die Pflicht nehmen. Die lehnte ab, obwohl die vorliegende Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ umfasste.
Im vorliegenden Fall fehlte jedoch nach Ansicht der Richter der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden Zerstörung. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteil vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters. Er habe den Schaden in seinem Wutanfall nicht angerichtet, um den Roller doch noch zu entwenden, sondern aufgrund eines vom eigentlichen Vorhaben unabhängigen Handeln. Er habe durch sein Verhalten die eigentliche Beute sogar für sich selbst wertlos gemacht. Dadurch handelte es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern um reinen Vandalismus - und dessen Schäden sind nicht teilversichert.