Eine österreichische Geldbuße ist in Deutschland nicht amtlich einzutreiben, wenn der Fahrer eines in Österreich auffällig gewordenen Fahrzeugs unbekannt bleibt, weil der deutsche Halter sich weigert, ihn zu benennen. Das hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 1 V 289/09).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das in Hamburg zugelassene Auto mehrfach in Wien falsch geparkt worden. Weil sich aber der Fahrzeughalter gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, der er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien eine sogenannte „Straferkenntnis" über eine Geldbuße in Höhe von rund 350 Euro und ersuchte die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Bußgeld beim Autohalter vollstrecken zu lassen.
Zu Unrecht. Denn mit dem Bußgeldbescheid aus Österreich sollte der deutsche Staatsbürger allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen geben wollte, denen er sein Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeiten überlassen hatte. „Das aber verstößt nach deutschem Recht gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Betroffenen", zitiert D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer aus dem hanseatischen Urteilsspruch, der ausdrücklich die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zulässt. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist demnach unzulässig.