Ein Vater verletzt nicht seine Aufsichtspflicht, wenn er seiner 5-jährigen Tochter beim morgendlichen Weg in den Kindergarten erlaubt, die letzte Strecke dorthin alleine auf dem eigenen Rad voranzufahren. Vielmehr gehört es gerade zu den Erziehungspflichten von Eltern, ihren Kindern bewusst gewisse Freiräume zu gewähren, damit diese mit alltäglichen Gefahrensituationen selbständig umzugehen lernen. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Amtsgericht München betont (Az. 122 C 8128/10).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Schaden an einem Pkw. Das Rad war dem stehenden Kind vor dem Kindergarten offenbar aus der Hand gerutscht und auf den vorbeifahrenden Wagen gefallen, wobei beide linke Türen erheblich verschrammt wurden. Die Reparaturkosten dafür wollte die Autofahrerin nun vom Vater der kleinen Radlerin ersetzt haben. Schließlich sei er nach eigener Aussage dem Kind auf der letzten Wegstrecke zum Kindergarten hinterhergefahren und habe daher im Augenblick des Unfalls nicht mehr eingreifen können. Damit läge zweifellos eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Dem widersprach das Gericht. Eltern müssen nur das tun, was vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen notwendig ist, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Das immerhin 5 Jahre alte Mädchen war jedoch bis zu dem Malheur schon zweieinhalb Jahre selbst Rad gefahren - unfallfrei. Zwei Jahre davon auch den täglichen Weg zum Kindergarten.
Zwar bedürfe es laut Münchener Richterspruch einer Aufsicht nichtschulpflichtiger Kinder. Doch der Vater hätte bei dem Getümmel vor dem Kindergarten den Unfall auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt zu seiner Tochter gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Rades seines Kindes hält.
dodorad
14.05.2013
Ich verstehe das Urteil, aber wieso ist es überhaupt dazu gekommen, denn eigentlich zahlt ja so etwas die Haftpflicht. Gruß
dagegen
15.05.2013
Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, zahlt die Haftpflicht gerade nicht.