Wer Wechselreifen kauft, die sich dann als mangelhaft herausstellen, kann die Reifen nicht einfach zurückgeben und auf sofortiger Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Vielmehr muss er dem Autohändler die Möglichkeit einräumen, den Fehler mittels Austausch zu beheben. Das gilt auch dann, wenn das einige Zeit in Anspruch nimmt und der Käufer die Reifen gar nicht mehr benötigt, weil er inzwischen nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs ist, urteilte das Amtsgericht München (Az. 222 C 7196/11).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Käufer zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 gekauft. Bei näherer Untersuchung stellte er fest, dass im Profil des einen Reifens eine Schraube steckte. Daraufhin schickte er die Reifen an den Verkäufer zurück und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.
Dazu war der Händler allerdings nicht bereit. Er wollte den beschädigten Reifen zwar zurücknehmen, aber nur gegen einen gleichwertigen austauschen. Zwar akzeptierte der Reifenverkäufer den Hinweis des Porsche-Fahrers, dass es unzulässig sie, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen, und bot nach entsprechendem Hin und Her schließlich den Austausch beider Reifen an. Doch nun stellte sich der Reifenkäufer quer. Denn der hatte den Porsche längst selbst verkauft und keinen Bedarf mehr an den Sommerreifen.
Der Reifenverkäufer hatte von dem geplanten Verkauf des Autos keine Ahnung und ihm sei laut dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung prinzipiell immer eine gewisse Zeit für die Behebung des Fehlers einzuräumen.