Wenn sich zwei Fahrspuren zu einer verengen, gilt laut Straßenverkehrsordnung das Reißverschlussprinzip. Allerdings nicht, wenn beide Spuren noch vorhanden sind und auf einer nur ein Hindernis im Wege steht. Darauf hat das Amtsgericht München hingewiesen (Az. 334 C 28675/119).
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Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, waren von dem Malheur zwei Münchener Autofahrerinnen betroffen. Die Halterin eines VW Cabrio fuhr auf der linken von zwei Fahrbahnen, wo ein parkender Möbelwagen den Weg versperrte. Beim Wechsel auf die benachbarte rechte Spur stieß sie dann mit einem dort fahrenden Fiat Punto zusammen. Den Schaden sollte ihrer Auffassung nach nun dessen Fahrerin ersetzen, da diese sich rücksichtslos verhalten und sie nicht nach dem Reißverschlussprinzip in die Spur gelassen habe.
Das musste die Angeschuldigte laut der urteilender Richterin aber gar nicht. Das Reißverschlussprinzip käme nämlich nur beim Wegfall einer Spur zur Anwendung, nicht aber wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur nur blockiert ist. Gegebenenfalls muss man dann auf der Spur stehen bleiben und auf den Fahrspurwechsel verzichten.