Wer sich mit seinem Pkw im Rückwärtsgang in den fließenden Verkehr einordnet, hat stets besondere Sorgfalt walten zu lassen und jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass er die Hauptverantwortung bei einem Zusammenstoß trägt (Az. I-1 U 149/10).
© Foto: ADAC
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatten die auf der Straße fahrenden Autos angehalten, um dem Ausparker die Ausfahrt aus der Parkbucht vor dem Supermarkt zu ermöglich. Ein weiterer Fahrer aber, der den Grund für den verkehrsbedingten Halt vor ihm offenbar nicht mitbekommen hatte, fuhr links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei und kollidierte mit dem in diesem Moment rückwärts herausfahrenden Wagen. Der wollte dem vorbeifahrendem Fahrer die Hauptschuld zuschieben. Schließlich hätte der in der gegebenen Situation die Fahrzeugschlange gar nicht überholen dürfen, zumal die Trennlinie in der Fahrbahnmitte nur zum Anfang seines Überholvorgangs gestrichelt und dann durchgezogen war.
Das sah das Gericht allerdings anders. Die Trennlinie verbietet nicht das Überholen schlechthin, sondern nur das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Das Überholen dagegen war an dieser Stelle erlaubt, weil durch keines der entsprechenden Verkehrszeichen verboten.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Ausparker gilt als unfallursächlich. Hätte er während seiner Rückwärtsfahrt den Raum seitlich und hinter sich ausreichend beobachtet, wäre der Zusammenstoß nämlich vermeidbar gewesen. Somit hat er die überwiegende Schuld an dem Unfall. Dass laut Urteilsspruch trotzdem auch der Opel-Fahrer für 1/3 des Schadens zur Kasse gebeten wurde, hängt mit dessen Betriebsgefahr zusammen. Während des Unfalls war sie durch das Überfahren der Trennlinie und das Überholen der Fahrzeugkolonne als erhöht anzusehen.