Dem Opfer eines Verkehrsunfalls, das nicht berufstätig ist und damit kein Arbeitseinkommen hat, steht Schadensersatz für die eigene Haushaltsführung zu, wenn die bis dahin in seinen Händen lag. Handelt es sich bei dem Betroffenen um den 2-Personen-Haushalt eines Rentnerehepaars, geht das Landgericht Ulm (Az. 6 O 151/09) für die Schadensermittlung von einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit mit 40,5 Stunden aus. Der zu ersetzende Stundenlohn ist laut dem Richterspruch entsprechend dem Tariflohn einer Hauswirtschafterin mit acht Euro anzusetzen.
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bewohnt das 74-jährige Opfer des schweren Verkehrsunfalls mit seiner selbst in der Mobilität stark eingeschränkten Frau eine 89,25 Quadratmeter große 3-Zimmer-Wohnung. Der Haushalt wurde bis zu dem Malheur, bei dem der Mann sich das rechte Bein brach und aufwendig operiert werden musste, zu 80 Prozent von ihm versorgt. Weil ihn an dem Unfall unbestritten keinerlei Mitverschulden traf, verlangte er von der Versicherung des Verursachers nun einen „Lohnausgleich“für den Ausfall seiner heimischen Arbeitskraft.
Zu Recht, wie die Landesrichter in der baden-württembergischen Universitätsstadt entschieden. „Sind beide Personen des Haushaltes über 60 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, ergeben sich bei einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit von 40,5 Stunden täglich 5,8 Stunden, die nach Gruppe 3 des Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes zu bezahlen sind – bei einem Bruttolohn von 11,56 Euro ergibt das runde 8 Euro netto“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn vom Bruttolohn ist ein 30-prozentiger Abzug wegen der hier entfallenden Lohnsteuer und Sozialabgaben vorzunehmen. Summa summarum kamen in diesem Fall bei den letztendlich vom Gericht akzeptierten über 900 Haushalts-Stunden immerhin stattliche 7.240 Euro zusammen.