Wer in der Dunkelheit mit ausgeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und damit unbeleuchteten Kennzeichen unterwegs ist, macht sich unter Umständen wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar. Wobei für eine Verurteilung keine Rolle spielt, ob die Beleuchtung extra abgestellt wurde, um bewusst eine Kontrolle und Identifizierung seines Gefährts zu verhindern, oder während der gesamten Fahrt zuvor bereits aus Vergesslichkeit überhaupt nicht eingeschaltet war. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az. 2 Ss 344/11), das über ein Urteil des Amtsgerichts Göppingen befinden musste. Dessen Jugendrichter hatte einem betrunken Mopedfahrer den Führerschein entzogen und eine 8-monatige Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet.
© Foto: GTÜ
Der ertappte Verkehrssünder setzte sich insbesondere gegen das in der Urteilsbegründung neben der Trunkenheit aufgeführte Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs zur Wehr. Er habe seine Beleuchtung nicht, wie behauptet, extra ausgeschaltet, um die Kontrolle durch das ihn verfolgende Polizeifahrzeug zu vereiteln und unerkannt zu entkommen. Das war jedoch nach Auffassung der baden-württembergischen Oberlandesrichter zunächst ohne prinzipielle Bedeutung.
„Laut Straßenverkehrsordnung müssen bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen immer eingeschaltet sein, also auch die Kennzeichenbeleuchtung“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Das Ausschalten bzw. gar nicht erst Einschalten der Beleuchtung bei Dunkelheit entspricht dem strafbaren Verdecken des Kennzeichens bei Tageslicht.
Offenbar war der Flüchtende erst ab dem Zeitpunkt vorsätzlich vorgegangen, als er den ihm folgenden Polizeiwagen bemerkte. Erst da sei ihm wohl bewusst geworden, dass er erheblich alkoholisiert und möglicherweise fahruntüchtig ist. Insofern hat er bis dahin lediglich fahrlässig gehandelt. Das könnte bei einer erneuten Verhandlung im zuständigen Amtsgericht zu einem geringeren Strafmaß führen.
Mace
11.06.2012
[QUOTE]Wobei für eine Verurteilung keine Rolle spielt, ob die Beleuchtung extra abgestellt wurde, um bewusst eine Kontrolle und Identifizierung seines Gefährts zu verhindern, oder während der gesamten Fahrt zuvor bereits aus Vergesslichkeit überhaupt nicht eingeschaltet war.[/QUOTE] Vielleicht sollte man hier klarstellend ergänzen, dass das bloße Vergessen des Einschaltens der Beleuchtung nicht strafbar (allerdings ordnungswidrig) ist. Hinzukommen muss eine rechtswidrige Absicht. Die Frage, mit der sich das OLG Stuttgart hier befasst hat, betrifft das Problem, dass das Licht vom Verurteilten bereits vor Bemerken der Polizeikontrolle abgeschaltet war. Zum strafbaren Kennzeichenmissbrauch wurde es erst, als er die Kontrolle bemerkte und sich entschied, das Licht weiterhin ausgeschaltet zu lassen. Kann man gut und gerne falsch verstehen; hab es im ersten Moment auch falsch verstanden!