Stößt ein Autofahrer aus Unachtsamkeit gegen ein anderes, allerdings im Halteverbot stehendes Fahrzeug, muss er nicht immer den gesamten Schaden allein bezahlen. Vielmehr hat auch der zwar am konkreten Geschehen nicht beteiligte Falschparker für einen Teil der Kosten aufzukommen. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 341 C 15805/09).
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Taxifahrer seinen Wagen im Münchener Rosental geparkt. Dabei ragte das Fahrzeug mit einem Drittel seiner Länge in ein absolutes Halteverbot hinein. Just an dieser Stelle wurde es dann von einem zu nahe vorbeifahrenden Bus gestreift – wobei die hintere Stoßfängerleiste des Taxis, die linke Heckleuchte und das hintere Seitenteil zum Teil erheblich lädiert wurden. Der für den Schaden verantwortliche Busfahrer weigerte sich allerdings, den Gesamtschaden von 3.588 Euro in voller Höhe zu begleichen. Die Schäden an dem falsch geparkten Taxi wären ausschließlich an Teilen entstanden, die ins absolute Halteverbot hineinragten. Dabei sei es ja gerade Sinn und Zweck des absoluten Halteverbotes an der Unfallstelle, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das komplizierte Umfahren der Kurve zu erleichtern.
Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an, obwohl die Straße so breit ist, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. „Eine Haftung des Busunternehmens ist laut Richterspruch in diesem Fall nur zu zwei Dritteln angemessen“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Marc N. Wandt. Das entspreche der Autolänge im nicht vom Haltverbot betroffenen Bereich.