Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste und reißt ihm dabei sogar die Sehne des Bizeps im rechten Arm, so hat er dennoch keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-20 U 151/10).
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Wie die deutsche Anwaltshotline berichtet, wollte im vorliegenden Fall ein Taxifahrer den etwa 20 Kilogramm schweren Koffer seines Fahrgastes aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen, der sich jedoch verkantete. Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, lag kein Unfall im Sinne der Versicherung vor.
Auch der so genannte „erweiterte Unfallbegriff“, bei dem eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule“ vorliegen müsste, ändert daran nichts. Schließlich ist das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 Kilogramm schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer erhöhten Kraftanstrengung konnte nach Ansicht des Gerichts also keine Rede sein.