Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt. Zu beachten ist auch, dass Parkplatz-Fahrspuren, die eindeutig Straßencharakter haben, den dort Fahrenden Vorfahrt gewähren können. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 (AZ: 12 U 233/08).
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Der Autofahrer fuhr auf der Zufahrtsstraße eines Parkplatzes. Von dieser Straße gingen rechts und links Zufahrtsgassen zu den eigentlichen Parkplätzen ab. Aus Sicht des Fahrers von rechts kam ein Pkw aus einer Parkplatzfläche. Als die Fahrerin dieses Wagens in die Zufahrtsstraße einbog, stießen die beiden Fahrzeuge zusammen.
Die Frau musste die volle Haftung für den Unfall übernehmen. Zwar dienten Fahrspuren auf Parkplätzen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, weswegen sie in der Regel auch keine Vorfahrt gewährten. Anders liege der Fall jedoch, so die Richter, wenn die Fahrspuren zwischen Parkplätzen eindeutig Straßencharakter hätten und nicht der Parkplatzsuche dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Auch die „Rechts-vor-links“-Regel komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese Regelung gelte auf Parkplätzen nur für gleichartig gestaltete Fahrwege.
Quelle: Verkehrsrechtanwälte des DAV